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Druckerpatronen (Gerichtsurteil)
14.02.2013


Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenen Urteil vom 16.01.2013 entschieden und der Klage einer Druckerpatronenherstellerin (Klägerin) gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben, mit welcher sich die Her-stellerin gegen die Auflage wehrte, die Druckerpatronenverpackungen müssten gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Füllmenge der Tinte nach Volumen in ml gekennzeichnet sein (Az.: 12 K 2568/12).

Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Druckerpatronen. Bei fast allen ihrer neuen Druckerpatronen fehlt die Angabe der Füllmenge der darin enthaltenen Tinte und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde der Klägerin die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in ml zu kennzeichnen und über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem gesamten Sortiment der Klägerin erfolge die Angabe der Nennfüllmenge nicht nach Volumen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus; der Verbraucher könne auch nicht überprüfen, ob die ausgelobte Seitenzahl erbracht worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin im August 2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt, denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung seien verpackte Erzeugnisse bei Druckerpatronen mit flüssiger Tinte die Druckerpatronen und nicht die Tinte. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er - anders als im Falle von Nachfüllpackungen - nichts anfangen. Damit sei die Klägerin nicht verpflichtet, Angaben zur Füllmenge der in ihren Druckerpatronen enthaltenen Tinte in ml zu machen. Vielmehr dürfte die von der Klägerin gemachte Angabe der jeweiligen Stückzahl der in einer Verkaufspackung enthaltenen Druckerpatronen den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung entsprechen.

Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
 

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